Bußgeldkatalog § Verkehrsdelikte, Bußgelder & mehr
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verkehrsrechtinfo Redaktion
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- Falschparken: ab 10 Euro
- Alkohol am Steuer: ab 500 Euro
- Fahren ohne Fahrerlaubnis: 2 oder 3 Punkte
- Überfahren einer roten Ampel: 90 Euro
- Drogeneinfluss während der Fahrt: ab 500 Euro
- Handynutzung am Steuer: 100 Euro
- Zu hohe Geschwindigkeit: ab 20 Euro
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: 2 oder 3 Punkte
- Flensburger Punkte befinden sich in der Fahreignungsverordnung (FeV)
- Strenger Strafen bei Gefährdung oder gar Unfall
- Bußgeldhöhe je nach Fahrzeugklasse anders
Informationen zum aktuellen Bußgeldkatalog
Der aktuelle Bußgeldkatalog ist in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) enthalten und bildet zusammen mit dem Flensburger Punktesystem die Grundlage für die Bestrafung bei Verkehrsdelikten. Diese beiden Maßstäbe für die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr werden zunächst einmal in die Oberkategorien Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten eingeteilt. Diese können dann nochmals zwischen einfachen und schweren Delikten unterschieden werden. Bei den Verkehrsstraftaten ist hierbei ausschlaggebend, ob die Fahrerlaubnis dadurch vollständig entzogen wurde oder nicht. Für Ordnungswidrigkeiten kommt es darauf an, ob und in welchem Ausmaß andere Personen dadurch gefährdet oder sogar verletzt wurden. Generell umfasst der aktuelle Bußgeldkatalog also folgende Verkehrsdelikte:
- einfache Ordnungswidrigkeiten
- schwere Ordnungswidrigkeiten
- Verkehrsstraftaten
Allerdings können nicht nur die Zuwiderhandlungen, die der Bußgeldkatalog abdeckt, kategorisiert werden, sondern auch die Verkehrsteilnehmer, für die darin Strafen festgelegt sind. So hat ein Fahrer eines Personenkraftwagens grundsätzlich mit anderen Bußgeldern zu rechnen als der Lenker eines LKWs. Ebenfalls finden sich im aktuellen Bußgeldkatalog eigene Sanktionen für Radfahrer, E-Scooter und sogar für Fußgänger. Die Bußgelder und andere Strafen, die sich aus dem Verkehrsdelikt ergeben, werden der entsprechenden Person dann über einen Bußgeldbescheid mitgeteilt.
Bußgeldkatalog: die häufigsten Verkehrsdelikte
Obwohl der Bußgeldkatalog für alle Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstraftaten Bußgelder bestimmt, gibt es bestimmte Zuwiderhandlungen, die auf den Straßen öfter vorkommen als andere. Dazu zählen zum Beispiel das zu schnelle beziehungsweise nicht den Bedingungen angepasste Fahren, das Telefonieren während der Autofahrt oder aber auch die Missachtung einer roten Ampel. Im Folgenden werden die Strafen aus dem Bußgeldkatalog für folgende Verkehrsdelikte, die im Alltag oft begangen werden, vorgestellt:
- Unzulässiges Parken
- Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
- Missachtung des Mindestabstands
- Alkohol am Steuer
- Fahren unter Drogeneinfluss
- Fahrerflucht
- Handynutzung während der Fahrt
- Überfahren einer roten Ampel
- Fahren ohne Führerschein
Falschparken
Wer sein Fahrzeug unzulässig für eine längere Zeit oder ohne die Möglichkeit, bei Bedarf rasch wegfahren zu können, abstellt, nimmt einen enormen Einfluss auf die Verkehrssicherheit. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Auto die Sicht anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt oder die Fahrbahn so verengt, dass andere Kraftfahrzeuge nicht mehr vorbeifahren können.
Bußgeldtabelle: Falschparken
Ordnungswidrigkeiten | Bußgeld | Bußgeld + Beeinträchtigung, Gefährdung, Schaden | Bußgeld bei mehr als 1 Stunden | Bußgeld bei mehr als 1 Stunde + Beeinträchtigung |
---|---|---|---|---|
an einer engen oder unübersichtlichen Position geparkt, innerhalb einer scharfen Kurve geparkt | 35 € | 55 € | 55 € | 55 € |
Unerlaubt in einem Halteverbot geparkt | 25 € | 40 € | 40 € | 50 € |
Fahrzeug unerlaubt auf Wegen für Radfahrer oder Fußgänger abgestellt | 55 € | 70 € 80 € 100 € | 70 € | 80 € |
zu nah an einer Ampel geparkt und die Sicht auf diese genommen Fahrzeug nicht rechts abgestellt Fahrzeug links geparkt | 15 € | 25 € | 25 € | 35 € |
Fahrzeug im Bereich von Feuerwehrzufahrten abgestellt + Einsatzkräfte beeinträchtigt | 55 € 100 € | |||
Rettungsfahrzeug durch unzulässiges Parken beim Einsatz gestört | 100 € | |||
unerlaubt auf besonderen Parkplätzen geparkt | 55 € | |||
beim Parken zu viel Raum eingenommen | 10 € |
Abstandsmissachtung beim Parken:
Ordnungswidrigkeit | Bußgeld | Bußgeld + Beeinträchtigung, Gefährdung, Schaden | Bußgeld bei mehr als 3 Stunden | Bußgeld bei mehr als 3 Stunden + Beeinträchtigung, Gefährdung, Schaden |
---|---|---|---|---|
Zu nah geparkt an: einer Kreuzung, an Ein- und Ausfahrten Fahrzeug abgestellt: in den Markierungen der Grenzen von Parkverboten auf Straßen mit Vorfahrt (außerhalb einer Ortschaft) auf Kanaldeckeln auf der Vorderseite von heruntergesetzten Randsteinen | 10 € | 15 € | 20 € | 30 € |
Das Fahrzeug auf dem Fahrstreifen für Busse oder zu nah am Schild für die Bushaltestelle abgestellt | 55 € | 70 € 80 € 100 € | 70 € | 80 € 80 € 100 € |
Das Ordnungsamt ist für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und somit auch für die Feststellung von Falschparkern zuständig. Daraufhin notiert sich der verantwortliche Mitarbeiter das Kennzeichen und der entsprechende Fahrzeughalter erhält anschließend einen Bußgeldbescheid. Im Bußgeldkatalog sind höhere Strafen beim Falschparken festgelegt, je länger das Auto ordnungswidrig abgestellt ist. Auch wenn das Fahrzeug zum Hindernis für andere wird und damit die Verkehrssicherheit massiv beeinträchtigt, fallen die Bußgelder höher aus. Für das Falschparken gibt es zudem auch ein oder zwei Punkte in Flensburg.
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Geschwindigkeitsüberschreitung
Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit verletzten Personen. Allerdings ist für Unfälle im Zusammenhang mit der Geschwindigkeit nicht immer nur die Nichteinhaltung des Tempolimits verantwortlich, denn oft ist bereits die eigentliche Höchstgeschwindigkeit unter gewissen Bedingungen (Regen, Nebel, etc.) gefährlich.
Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit PKW
Überschreitung in km/h | Bußgeld innerorts | Bußgeld außerorts | Punkte und Fahrverbot innerorts | Punkte und Fahrverbot außerorts |
---|---|---|---|---|
1-10 | 30 € | 20 € | X | X |
11-15 | 50 € | 40 € | X | X |
16-20 | 70 € | 60 € | X | X |
21-25 | 115 € | 100 € | 1 Punkt | 1 Punkt |
26-30 | 180 € | 150 € | 1 Punkt | 1 Punkt |
31-40 | 260 € | 200 € | 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot | 1 Punkt |
41-50 | 400 € | 320 € | 2 Punkte, ein Monat Fahrverbot | 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
50-60 | 560 € | 480 € | 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot | 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot |
über 70 | 800 € | 700 € | 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot | 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot |
Weitere Ordnungswidrigkeiten rund um die Geschwindigkeit
Zuwiderhandlung | Bußgeld innerorts | Bußgeld außerorts | Punkte und Fahrverbot innerorts | Punkte und Fahrverbot außerorts |
---|---|---|---|---|
Tempo nicht an äußere Bedingungen angepasst bei: angekündigter Gefahrenstelle nicht gut einsehbare Straßenstellen Kreuzungen und Einmündungen Bahnübergängen schlechten Sicht- oder Wetterbedingungen | 100 € | 1 Punkt | ||
zu schnell bei einer Sichtweite von unter 50 Metern | 80 € | 1 Punkt | ||
Geschwindigkeit nicht (genug) reduziert beim Überholen oder Vorbeifahren an: Kindern älteren Menschen Hilfsbedürftigen | 80 € | 1 Punkt | ||
Tempo nicht an äußere Umstände angepasst bei: anderen Fällen + Schaden | 35 € |
Geschwindigkeitsüberschreitungen werden entweder durch Verkehrskontrollen der Polizei oder durch sogenannte Blitzer aufgedeckt. Die Missachtung der erlaubten Geschwindigkeit wird mit härteren Sanktionen bestraft, mit je mehr km/h man schneller als erlaubt fährt. Auch wer dabei einen Unfall verursacht, muss laut aktuellem Bußgeldkatalog also mit einem höheren Bußgeld rechnen als ein Autofahrer, der durch seine Ordnungswidrigkeit keine anderen Fahrzeuge beschädigt oder weitere Verkehrsteilnehmer verletzt. Für Verstöße gegen die rechtlichen Vorschriften zur Geschwindigkeit gibt es auch noch ein oder zwei Punkte im Fahreignungsregister und je nach Schwere ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
Mindestabstand nicht eingehalten
Wenn der Mindestabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht beachtet wird, kommt es häufig zu Auffahrunfällen. Auch wer den Abstand zu Fahrzeugen, die überholt werden sollen, nicht einhält, riskiert möglicherweise einen schweren Unfall. Dementsprechend gibt es im Bußgeldkatalog für die Missachtung des vorgeschriebenen Abstands auch Bußgelder zwischen 20 und 400 Euro.
Vorgeschriebener Abstand missachtet:
Ordnungswidrigkeit | Bußgeld | Bußgeld bei Gefährdung | Bußgeld bei Sachschaden |
---|---|---|---|
Missachtung des vorgeschriebenen Abstands bei bis zu 80 km/h | 25 € | 30 € | 35 € |
Vorausgefahren und grundlos stark abgebremst | 20 € | 30 € | |
Abstand für das Einscheren außerorts nicht eingehalten | 25 € | ||
LKW oder Kraftomnibus: auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h Mindestabstand missachtet | 80 € |
Zu geringer Abstand bei mehr als 80 km/h:
Abstand | Bußgeld | Punkte und Fahrverbot |
---|---|---|
nicht geringer als ein Viertel des Tachowerts | 35 € | X |
geringer als 5/10 der Hälfte des Tachowerts | 75 € | 1 Punkt |
geringer als 4/10 der Hälfte des Tachowerts | 100 € | 1 Punkt |
geringer als 3/10 der Hälfte des Tachowerts | 160 € | 1 Punkt |
geringer als 2/10 der Hälfte des Tachowerts | 240 € | 1 Punkt |
geringer als 1/10 der Hälfte des Tachowerts | 320 € | 1 Punkt |
Zu geringer Abstand bei mehr als 100 km/h:
Abstand | Bußgeld | Punkte und Fahrverbot |
---|---|---|
geringer als 5/10 der Hälfte des Tachowerts | 75 € | 1 Punkt |
geringer als 4/10 der Hälfte des Tachowerts | 100 € | 1 Punkt |
geringer als 3/10 der Hälfte des Tachowerts | 160 € | 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot |
geringer als 2/10 der Hälfte des Tachowerts | 240 € | 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot |
geringer als 1/10 der Hälfte des Tachowerts | 320 € | 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot |
Zu geringer Abstand bei mehr als 130 km/h:
Abstand | Bußgeld | Punkte und Fahrverbot |
---|---|---|
geringer als 5/10 der Hälfte des Tachowerts | 100 € | 1 Punkt |
geringer als 4/10 der Hälfte des Tachowerts | 180 € | 1 Punkt |
geringer als 3/10 der Hälfte des Tachowerts | 240 € | 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot |
geringer als 2/10 der Hälfte des Tachowerts | 320 € | 2 Punkte, 2 Monate Fahrverbot |
geringer als 1/10 der Hälfte des Tachowerts | 400 € | 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot |
Die Abstandsmessung erfolgt grundsätzlich durch entsprechende Kontrollen der Polizei oder aber auch durch Kameraaufnahmen, die anschließend untersucht werden. Derjenige, der zu dicht aufgefahren ist, wird anhand des Kennzeichens ausfindig gemacht und erhält den Bußgeldbescheid. Die Höhe der Strafe ist bei Abstandsverstößen wie auch bei anderen Ordnungswidrigkeiten niedriger, wenn es dadurch nicht zu einem Unfall oder einer Gefährdung kommt. Im Gegensatz dazu zählt das zu dichte Auffahren bei einer höheren Geschwindigkeit als strafverschärfend im Bußgeldkatalog.
Trunkenheit am Steuer
Das Fahren unter starkem Alkoholeinfluss ist eine Verkehrsstraftat, weshalb hierbei nicht nur Maßnahmen aus dem Bußgeldkatalog, sondern auch strafrechtliche Sanktionen drohen. Wer sich stark alkoholisiert ans Steuer seines Fahrzeuges setzt, gefährdet allein schon dadurch andere Verkehrsteilnehmer, da sich der Alkohol auf seine Reaktionsfähigkeit auswirkt. Verkehrsrechtlich betrachtet fallen die Geldbußen für dieses Delikt relativ hoch aus. So wird hierbei auch oft der Führerschein dauerhaft entzogen.
Überschreitung der Promille-Grenze:
Vergehen | Bußgeld | Weitere Strafen |
---|---|---|
mehr als erlaubt getrunken (1. Mal) | 500 € | 2 oder 3 Punkte 1 Monat Fahrverbot |
mehr als erlaubt getrunken (2. Mal) | 1000 € | 2 oder 3 Punkte 3 Monate Fahrverbot |
mehr als erlaubt getrunken (3. Mal) | 1500 € | 2 oder 3 Punkte 3 Monate Fahrverbot |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB) durch Alkohol | Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren 3 Punkte Führerscheinentzug |
Betrunkene Fahrer werden oft bei Verkehrskontrollen erwischt. Allerdings kann diese Verkehrsstraftat auch dadurch ans Licht kommen, dass der alkoholisierte Fahrer in einen Unfall verwickelt gewesen ist. Egal auf welche Art und Weise dieses Delikt auffliegt, wird anschließend ein Strafverfahren nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) eingeleitet. Dabei wird dann überprüft, ob die Person bereits schon mal unter Alkoholeinfluss Auto gefahren ist oder wegen anderer Zuwiderhandlungen eine Geldbuße nach dem Bußgeldkatalog erhalten hat. Ein bereits gut gefülltes Punktekonto kann sich strafverschärfend auf die Sanktionen des Fahrers auswirken. Ebenso gibt es strengere Sanktionen, wenn durch Alkohol am Steuer andere Personen verletzt wurden.
Fahren unter Drogeneinfluss
Wer Drogen zu sich nimmt und danach am Straßenverkehr teilnimmt, stellt eine große Gefahr dar. Deshalb gehört das Fahren unter Drogeneinfluss, ebenso wie die Trunkenheit am Steuer, zu den Verkehrsstraftaten. Dies bedeutet, dass also eine Person, die dafür bestraft werden soll, ein Strafverfahren vor sich hat und dadurch auch möglicherweise gemäß § 315 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verurteilt wird.
Fahren unter Drogeneinfluss:
Tat | Bußgeld | Weitere Sanktionen |
---|---|---|
nach Drogenkonsum gefahren (1. Mal) | 500 € | 2 oder 3 Punkte 1 Monat Fahrverbot |
nach Drogenkonsum gefahren (2. Mal) | 1000 € | 2 oder 3 Punkte 3 Monate Fahrverbot |
nach Drogenkonsum gefahren (3. Mal) | 1500 € | 2 oder 3 Punkte 3 Monate Fahrverbot |
Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB) durch Drogen | Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren 3 Punkte Führerscheinentzug |
Ob ein Autofahrer davor Drogen konsumiert hat, wird meist durch Verkehrskontrollen aufgedeckt. Wird man das erste Mal beim Fahren unter Drogeneinfluss gefasst, ist dies so gesehen noch strafmildernd, obwohl auch hierbei die Strafen bereits recht hoch sind. Wer sich jedoch wiederholt ans Steuer setzt und losfährt, nachdem er berauschende Mittel zu sich genommen hat, muss mit mindestens vierstelligen Beträgen und mit einem Fahrverbot für drei Monate rechnen. Die Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Drogenkonsum ist ebenso ein strafverschärfendes Merkmal.
Unfallflucht
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort als Unfallbeteiligter wird mit besonders strengen Konsequenzen bestraft. Denn auch eine Fahrerflucht zählt zum Verkehrsstrafrecht und endet daher nicht selten vor Gericht. Eine Unfallflucht steht außerdem oft in Verbindungen mit anderen Straftaten, wie beispielsweise der unterlassenen Hilfeleistung oder aber auch einer fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung.
Bußgeldtabelle bei Fahrerflucht:
Tatbestand | Strafe | Weitere Maßnahmen |
---|---|---|
entfernt ohne seine Personalien mitgeteilt zu haben | Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | 2 oder 3 Punkte |
Wartezeit nicht eingehalten | Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | 2 oder 3 Punkte |
Daten im Nachhinein zu spät oder gar nicht | Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren | 2 oder 3 Punkte |
Wenn sich eine am Unfall involvierte Person von der entsprechenden Stelle unerlaubt entfernt, wird diese auf der strafrechtlichen Ebene mit einer Geld- oder sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren für das Delikt verurteilt. Die verkehrsrechtlichen Maßnahmen hierfür umfassen Flensburger Punkte und entweder die vorläufige oder permanente Entziehung der Fahrerlaubnis. Strafmildernd kann sich eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht bei einem geringen Schaden auswirken. Wer erst durch Ermittlungen ausfindig gemacht wird, muss dementsprechend mit härteren Strafen rechnen.
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Handy am Steuer
Viele Autofahrer nehmen während der Fahrt gerne einen Anruf entgegen oder schreiben schnell eine Nachricht. Für diese beiden und noch weitere Handlungen im Straßenverkehr gibt es im mildesten Fall bereits schon ein dreistelliges Bußgeld für Fahrer eines Kraftfahrzeuges. Allerdings können auch Radfahrer einen Bußgeldbescheid diesbezüglich erhalten, wenn sie mit dem Handy am Steuer erwischt werden.
Strafen bei Handy am Steuer:
Ordnungswidrigkeit | Bußgeld Punkte Fahrverbot | Bußgeld bei Gefährdung Punkte Fahrverbot | Bußgeld bei Schaden Punkte Fahrverbot |
---|---|---|---|
Handynutzung beim Lenken eines KFZ | 100 € 1 Punkt | 150 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot | 200 € 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot |
Handynutzung während des Radfahrens | 55 € |
Bei Routinekontrollen der Polizei werden regelmäßig auch Handyverstöße entdeckt. Wenn durch die Unachtsamkeit durch das Telefon ein Verkehrsunfall verursacht wurde, erhalten diejenigen ebenfalls einen Bußgeldbescheid. Obwohl diese Ordnungswidrigkeit im Vergleich zu anderen für viele Verkehrsteilnehmer vielleicht weniger schlimm erscheint, gibt es im aktuellen Bußgeldkatalog dafür auch ohne Gefährdung oder einen Unfall ein bereits dreistelliges Bußgeld und einen Punkt auf das Konto. Wenn durch die Handynutzung auch noch ein enormer Einfluss auf die Verkehrssicherheit genommen wurde, sieht das Verkehrsrecht sogar zwei Punkte vor, die eventuell sogar zum Entzug der Fahrerlaubnis führen können.
Rotlichtverstoß
Jeder Autofahrer kennt es: Man hat es eilig, die Ampel blinkt bereits und die Chancen, es noch bei Grün zu schaffen, sind äußerst gering. Deshalb beschließt man, doch noch über die Ampel zu fahren, obwohl sie bereits rot leuchtet. Rotlichtverstöße kommen im Alltag sehr häufig vor und werden von Verkehrsteilnehmern oft unterschätzt. Dabei sind sie eine der Hauptursachen für Unfälle, nicht selten auch mit verletzten Personen. Deshalb ist der aktuelle Bußgeldkatalog bei den Sanktionen für diese Ordnungswidrigkeit auch sehr streng.
Bußgeldtabelle bei Rotlichtverstoß:
Vergehen | Bußgeld | Punkte in Flensburg | Fahrverbot |
---|---|---|---|
über rote Ampel gefahren | 90 € | 1 Punkt | X |
über rote Ampel gefahren + Gefährdung | 200 € | 2 Punkte | 1 Monat |
über rote Ampel gefahren + Schaden | 240 € | 2 Punkte | 1 Monat |
über rote Ampel gefahren (mehr als 1 Sekunde rot) | 200 € | 2 Punkte | 1 Monat |
über rote Ampel gefahren (mehr als 1 Sekunde rot) + Gefährdung | 320 € | 2 Punkte | 1 Monat |
über rote Ampel gefahren (mehr als 1 Sekunde rot) + Schaden | 360 € | 2 Punkte | 1 Monat |
als Radfahrer über rote Ampel gefahren | 60 € | 1 Punkt | X |
als Radfahrer über rote Ampel gefahren + Gefährdung | 100 € | 1 Punkt | X |
als Radfahrer über rote Ampel gefahren + Schaden | 120 € | 1 Punkt | X |
Als Radfahrer über rote Ampel gefahren (mehr als 1 Sekunde rot) | 100 € | 1 Punkt | X |
Als Radfahrer über rote Ampel gefahren (mehr als 1 Sekunde rot) + Gefährdung | 160 € | 1 Punkt | X |
Als Radfahrer über rote Ampel gefahren (mehr als 1 Sekunde rot) + Schaden | 180 € | 1 Punkt | X |
Als Fußgänger rote Ampel missachtet oder nicht schnell genug beim Wechsel auf Rot gegangen | 5 € | X | X |
Als Fußgänger rote Ampel missachtet oder nicht schnell genug beim Wechsel auf Rot gegangen + Gefährdung | 5 € | X | X |
Als Fußgänger rote Ampel missachtet oder nicht schnell genug beim Wechsel auf Rot gegangen + Schaden | 10 € | X | X |
Eine rote Ampel ist schnell überfahren. Daher stellt sich die Frage, wie ein Rotlichtverstoß überhaupt erkannt wird. Die gängigste Art ist hierfür ein sogenannter Ampelblitzer, der aktiviert wird, wenn das Fahrzeug über die Haltelinie fährt. Die verkehrsrechtlichen Maßnahmen beim Überfahren einer roten Ampel hängen unter anderem davon ab, wie lange die Rotphase bereits bestanden hat, bevor die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Auch Folgen der Zuwiderhandlung, wie die Gefährdung oder ein Unfall, verschärfen die Sanktionen. Strafmildernd wird ein Rotlichtverstoß dann angesehen, wenn der entsprechende Fahrer das erste Mal gegen die Vorschriften verstoßen hat. Zusätzlich zum Bußgeld gibt es hierbei auch noch ein oder zwei Punkte sowie manchmal auch ein einmonatiges Fahrverbot.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Der Führerschein ist der Nachweis dafür, dass man für eine bestimmte Klasse die Voraussetzungen zum Führen dieses Kraftfahrzeuges hat. Diese sind notwendig, um das entsprechende Fahrzeug verkehrssicher lenken zu können. Wer also ohne entsprechende Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnimmt, stellt eine Gefahr für andere Personen dar. Deshalb zählt das Fahren ohne Fahrerlaubnis auch zu den Verkehrsstraftaten.
Bußgeldtabelle beim Fahren ohne Fahrerlaubnis:
Tatbestand | Strafe | Flensburger Punkte |
---|---|---|
Fahren ohne jemals einen Führerschein gehabt zu haben Fahren obwohl einem der Führerschein entzogen wurde | Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr | 2 oder 3 Punkte |
als Halter das Fahren einer Person ohne Führerschein veranlasst | Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr | 2 oder 3 Punkte |
Das Fahren oder die Anordnung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis geschieht fahrlässig | Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten | 2 oder 3 Punkte |
Der Führerschein für Beweiszwecke verwahrt wurde und man dennoch gefahren ist | Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten | 2 oder 3 Punkte |
Anordnung zum Fahren einer Person, deren Führerschein für Beweiszwecke verwahrt wurde | Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten | 2 oder 3 Punkte |
Immer dann, wenn bei Verkehrskontrollen der Führerschein von den Beamten verlangt wird, besteht die Möglichkeit, dass dieses Delikt auffliegt. Ist dies der Fall, beginnt anschließend das Strafverfahren, in dem die Umstände nochmals genauer untersucht werden. Interessant ist, dass nicht nur jemand, der ohne Führerschein ein Kraftfahrzeug bedient, den Tatbestand erfüllt, sondern auch die Anordnung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar ist. Ebenfalls droht dafür eine Geld- oder eine Haftstrafe bis zu einem Jahr. Strafmildernd ist es allerdings, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde.
Bußgeldbescheid für Verkehrsdelikte
Jemand, der eine Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat nach dem aktuellen Bußgeldkatalog begeht, bekommt für gewöhnlich innerhalb von etwa 2 bis 6 Wochen einen sogenannten Bußgeldbescheid. Wann er tatsächlich beim entsprechenden Verkehrsteilnehmer eintrifft, hängt davon ab, wie lange die zuständige Bußgeldbehörde für die Bearbeitung braucht. Bei einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland ist daher durchaus auch ein längerer Zeitraum möglich, bis das Dokument beim Empfänger ankommt. Das Schreiben über das Vergehen im Straßenverkehr wird durch die Post überbracht. Dem Bescheid liegt in Deutschland oft noch eine Zustellungsurkunde bei, die den Erhalt bestätigt.
Inhaltlich muss ein Bußgeldbescheid gemäß § 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bestimmten Anforderungen entsprechen. Dementsprechend muss dieses Dokument unter anderem Informationen zum Beschuldigten und anderer involvierter Personen sowie den vollen Namen und die Adresse des Verteidigers beinhalten. Ebenfalls muss darin die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit möglichst detailliert beschrieben werden. Auch jene Bußgeldvorschriften, die im jeweiligen Einzelfall angewandt wurden und alle Beweismittel, die es für die Tat gibt, müssen im Schreiben erwähnt werden.
Logischerweise muss auch die Höhe der Geldbuße sowie mögliche Punkte in Flensburg oder ein etwaiges Fahrverbot angegeben werden. Der Bußgeldbescheid muss die beschuldigte Person zudem darüber in Kenntnis setzen, dass dieser rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein ordnungsgemäßer Einspruch erfolgt. Auch die Mitteilung, dass durch einen Einspruch eine schlechtere Strafe für den Verkehrsteilnehmer verhängt werden kann, ist ein unerlässlicher Bestandteil.
Was kann man gegen einen Bußgeldbescheid tun?
Das häufigste Rechtsmittel gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch. Dieser muss spätestens zwei Wochen nach der Zustellung schriftlich bei der verantwortlichen Bußgeldstelle eingetroffen sein. Wie auch das Schreiben, das über die Ordnungswidrigkeit aufklärt, muss auch der Einspruch einige Informationen zwingend beinhalten. Für Personen, die sich im deutschen Verkehrsrecht nicht ganz so gut auskennen, kann es daher schwer sein, einen formal und inhaltlich richtigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wer also gegen die Sanktionen aus dem Dokument vorgehen will, sollte die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, um auf der sicheren Seite zu sein. Dieser weiß nicht nur, welche Anforderungen der Einspruch gegen Bußgeldbescheid erfüllen muss, sondern kann auch seine Erfolgsaussichten einschätzen.
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FAQ: Bußgeldkatalog
- Bußgeldtabelle: Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten | Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Bußgeldtabelle: Geschwindigkeitsüberschreitungen | Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Bußgeldkatalog: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 66 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) | Inhalt des Bußgeldbescheides