Gurtpflicht § Regelungen, Ausnahmen & mehr
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verkehrsrechtinfo Redaktion
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- Die Anschnallpflicht ist rechtlich durch § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
- Bereits bei geringem Tempo sind schwere Verletzungen möglich, wenn man nicht angeschnallt ist.
- Die Gurtpflicht gibt es in Deutschland seit 1976.
- Beim Anschnallen muss man für die Sicherheit einige Dinge beachten.
- Paketzusteller sind unter anderem meistens von der Anschnallpflicht befreit.
Grundsätzliches zur Gurtpflicht
Die gesetzliche Basis für die Anschnallpflicht bildet § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es, dass man während der Fahrt dazu verpflichtet ist, die vorhandenen Sicherheitsgurte anzulegen. Der Sicherheitsgurt hat eine besondere Bedeutung für die Verkehrssicherheit, da man sich ohne ihn selbst bei niedrigen Geschwindigkeiten stark wehtun kann. Bei einem relativ hohen Tempo ist es sogar möglich, sich lebensgefährlich zu verletzen, wenn man nicht angeschnallt ist. Welche Folgen die Missachtung der Anschnallpflicht tatsächlich hat, kann durch Unfall Simulationen mit sogenannten Dummys gut nachgestellt und herausgefunden werden. Häufige Unfallfolgen und Verletzungen, wenn der Sicherheitsgurt nicht angelegt wird, sind unter anderem:
- Verletzungen am Knie und Oberschenkel → Zusammenstoß mit Armaturenbrett
- Verletzungen an der Brust und am Kopf → Durchschlagen des Airbags
- Kollision mit Frontscheibe und Innenseite des Dachs
- unkontrolliertes Zurückstoßen
- Aneinanderstoßen der Köpfe
- Füße im kaputten Fahrzeug eingeklemmt
Seit wann gibt es die Gurtpflicht in Deutschland?
Die Gurtpflicht gibt es bereits seit 1976 in Deutschland. Im Gegensatz zur heutigen Anschnallpflicht mussten sich zunächst nur Personen auf den vorderen Sitzen einen Sicherheitsgurt bei der Fahrt anlegen. Seit 1979 müssen sich alle Insassen anschnallen. Damals gab es allerdings noch keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen, erst im Jahr 1984 gab es ein Verwarngeld bei Missachtung. Dies hat grundsätzlich dazu geführt, dass sich viel mehr Menschen beim Autofahren angeschnallt haben. Die Anschnallpflicht wurde außerdem eingeführt, da eine sehr hohe Anzahl an Menschen im Straßenverkehr gestorben ist. Der Sicherheitsgurt hatte also auch schon damals dieselbe Rolle für die Verkehrssicherheit wie heute.
Regelungen und Ausnahmen von der Gurtpflicht
Es gilt im deutschen Straßenverkehr grundsätzlich eine Anschnallpflicht, doch man sollte beim Anlegen des Sicherheitsgurtes noch mehr beachten. Denn selbst wenn man sich anschnallt, aber dies nicht richtig macht, bleibt die Schutzwirkung des Sicherheitsgurtes aus. Besonders Kinder können sich durch die falsche Benutzung des Sicherheitsgurtes sogar tödliche Quetschungen zuziehen. So sollten sich nie zwei Personen mit demselben Sicherheitsgurt anschnallen. Ebenfalls sollte man es unterlassen, den Gurt unter der Achsel durchzuziehen. Auch die Beschaffenheit des Sicherheitsgurtes sollte man unter anderem regelmäßig überprüfen und etwaige Beschädigungen nicht selbst reparieren.
Was man beim Angurten berücksichtigen sollte
- Der Sicherheitsgurt ist nur für eine Person geeignet!
- Gurt nicht unter der Achsel durchziehen
- Den Sicherheitsgurt immer entwirren, wenn er verdreht ist
- Defekte Gurte nicht selbst reparieren
- vor dem Losfahren überprüfen, ob alle angeschnallt sind
- regelmäßige Kontrolle von Kindern
- Alle Sicherheitsgurte regelmäßig straffziehen
Trotz der grundlegenden Gurtpflicht für alle Insassen eines Fahrzeuges gibt es hierbei auch Ausnahmen, die ebenfalls in § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt sind. So müssen zum Beispiel Paketboten sich nicht anschnallen, wenn sie regelmäßig aus ihrem Fahrzeug aussteigen müssen. Es ist ebenfalls erlaubt, beim Rückwärtsfahren oder auf Parkplätzen, also überall wo man lediglich mit Schrittgeschwindigkeit fährt, das Fahrzeug auch ohne Sicherheitsgurt zu lenken.
Auch in Bussen, bei denen stehende Fahrgäste gestattet sind, oder wenn man nur kurz von seinem Sitz aufsteht, muss man sich nicht anschnallen. Auch das Personal im Bus oder Begleitpersonen von betreuungsbedürftigen Personengruppen während ihrer Arbeit sind von der Pflicht ausgenommen. Zusammenfassend gibt es also folgende Ausnahmen von der Anschnallpflicht:
- Fahren bei Schrittgeschwindigkeit
- beim Haus-zu-Haus-Verkehr, z.B.: Paketzusteller
- bestimmtes Personal (Betriebspersonal im Bus, Begleitpersonal etc.)
- in Bussen, wenn man als Fahrgast auch stehen darf bzw. beim kurzen Aufstehen
- Anwalt in Ihrer Nähe finden
- Unverbindliche Anfrage stellen
- Erfolgsaussicht für Beantragung erhalten
Rechtsfolgen bei Missachtung der Anschnallpflicht
Die Missachtung der Gurtpflicht stellt gemäß dem Bußgeldkatalog eine Ordnungswidrigkeit dar. Dies schreckt viele Verkehrsteilnehmer allerdings nicht ab, gegen die Anschnallpflicht zu verstoßen. Viele wollen sich für kurze Fahrten nicht anschnallen, da sie der Meinung sind, dass sich das nicht auszahlen würde. Ebenfalls behaupten bei Verkehrskontrollen viele, dass sie vergessen haben, den Sicherheitsgurt anzulegen. In diesem Zusammenhang wird es nicht nur bestraft, wenn man selbst nicht angeschnallt ist, sondern auch wenn man Kinder ohne entsprechende Sicherung im Fahrzeug mitnimmt. Es droht ein Bußgeld von 30 bis 70 Euro und auch ein Punkt in Flensburg. Zudem erhalten volljährige Insassen selbst den Bußgeldbescheid und müssen die verkehrsrechtlichen Konsequenzen tragen.
So kann Sie ein Anwalt rund um die Gurtpflicht unterstützen
Bei der Missachtung der Anschnallpflicht hilft Ihnen ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht durch das gesamte Bußgeldverfahren. Dabei steht er Ihnen nicht nur als Berater tatkräftig zur Seite, sondern versucht auch ein möglichst geringes Bußgeld für Sie zu erreichen. Wenn Sie zudem der Meinung sind, dass der Vorwurf nicht stimmt, kann der Anwalt den Einspruch fristgerecht übernehmen. Auch bei allgemeinen Unsicherheiten zur Anschnallpflicht sollte man sich an einen Juristen wenden.Finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Anwalt
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